Eckwertepapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des vorgesehenen bildungspolitischen Spitzengesprächs 1993
vgl. hierzu die vorgeschlagene Regelung unter
A.I.2.2.4.
Die bestehende Regelung des § 46 HRG wird wie folgt neugefaßt:
"Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt."
Streichung des 2. Halbsatzes von § 46 HRG und von § 50 Abs. 1 Satz 2 HRG. Dadurch wird das Gewollte -- obligatorische Probezeit für beamtete Professoren auf Lebenszeit -- erreicht, da dann § 6 Abs. 1 BRRG Anwendung findet.
Streichung des Relativsatzes in § 44 Abs. 1 Nr. 2 HRG ("pädagogische
Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung
nachgewiesen wird"), der eine reine Unterstellung enthält, durch die das Kriterium "pädagogische Eignung" entwertet wird.
Neuformulierung des § 16 Abs. 3 HRG:
"(3) ^1 Die Prüfungsordnung bestimmt die Regelstudienzeit (§ 10 Abs. 2 bis 4). ^2 Sie legt Fristen für die Meldung zur Prüfung und deren Wiederholung sowie Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten fest. ^3 Die Rechtsfolgen im Falle
einer vom Studierenden zu vertretenden Überschreitung der Fristen regelt das Landesrecht. ^4 Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann. ^5 Für staatliche Prüfungen, durch die ein Studiengang oder ein Studienabschnitt abgeschlossen wird, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend."
Die angestrebte stärkere Beteiligung der Hochschulen könnte zum einen durch die Einführung des bisher nur im Besonderen Auswahlverfahren vorgesehenen Auswahlgesprächs (§ 33 Abs. 2. Nr. 2b HRG) auch im Allgemeinen Auswahlverfahren verwirklicht werden. Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze würden danach überwiegend nach dem Grad der Qualifikation ("Abiturdurchschnittsnote"), im übrigen -- in einem von den
Ländern festzulegenden Verhältnis -- nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs und nach der Wartezeit vergeben. -- Ein darüber noch hinausgehendes Modell zur Beteiligung der Hochschulen an der Studienplatzvergabe könnte wie folgt ausgestaltet werden: Im Allgemeinen Auswahlverfahren wird neu und im Besonderen Auswahlverfahren wird anstelle des bisherigen Auswahlgesprächs ein
differenziertes Auswahlverfahren eingeführt, das sich an dem in dem 4.
Entwurf einer HRG-Novelle der Bundesregierung (BT-Drs. 11/8167)
vorgeschlagenen Auswahlverfahren orientieren könnte.
Ergänzung des § 12 HRG um einen Abs. 3 (neu): "Die Hochschulen berichten regelmäßig über die Lehrtätigkeit an der Hochschule." -- Aus Sicht des Bundes könnte statt dessen in einem neuen § 12a HRG zusammenh"ngend geregelt werden: "Lehrevaluation -- ^1 Die Hochschulen führen regelmäßig eine Evaluation ihres Lehrangebots und der Ergebnisse von Lehre und Studium durch.
^2 Sie unterrichten hierüber durch Vorlage von Lehrberichten. ^3 Die
Studierenden der Hochschule sind bei der Evaluation zu beteiligen. ^4 Die
Hochschulen wirken bei einer hochschulübergreifenden Evaluation mit."
Anfügung eines neuen Satzes 2 an § 27 Abs. 2 HRG: "(2) ^1 Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. ^2 Er kann auch unter Berücksichtigung von Qualifikationen der beruflichen Bildung erbracht werden."
Maßnahmen Eckwertepunkt 1994 1995 1996 1997 1998 bis 2000 Schlüssel Bund:Länder KOSTEN I. Investitionen 1. Hochschulausbau A.II.1/III./IV.1 800 1000 1200 1400 7496 50 : 50 2. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen C.III.3. 100 120 120 150 100 : 0 3. Studentenwohnraumbau A.I.3.1. 677 677 677 677 2032 0 : 100 4. Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten B.I.3. 100 : 0 5. Ausstattung der Berufsschulen in den neuen Ländern B.7.1 0 : 100 Zwischensumme I: 1577 1797 1997 2227 9528 II. Personal- und Sachkosten 1. Graduiertenkollegs A.I.1 13 26 39 52 65 : 35 2. Studieninformation A.II.2.2.1. 40 40 40 40 0 : 100 3. Tutorien A.II.2.2.2. 48 48 48 48 0 : 100 4.a Hochschulpersonal (incl. Sachkosten) alte Länder A.II.1./III. 2500 2500 2500 2500 0 : 100 4.b Hochschulpersonal (incl. Sachkosten) neue Länder A.IV.1 1000 1000 1000 1000 0 : 100 5. Modellversuche (Fächerspektrumerweiterung) A.II.2 5 5 5 5 50 : 50 6. Fachhochschulprofessorenbesoldung A.II.3.1. 50 50 50 50 0 : 100 7. Integration des Akademiepersonals A.IV.2. 160 0 : 100 8. Stärkere Differenzierung der Berufsbildung B.1.1./1.2. 0 : 100 9. Intensivierung der Begabtenförderung B.3. 100 : 0 10. Fremdsprachenunterricht in der Berufsbildung B.6. 0 : 100 11. Forschungsförderung C.I.1.1. 275 275 275 275 100 : 0 12. 5*5-Beschluß C.I.1.2 46 74 55 : 45 Zwischensumme II: 3931 3944 4003 4204 0 Gesamtsumme: 5508 5741 6000 6431 9528 Kostenverteilung nach den gegenwärtigen Finanzierungsschlüsseln: Bund: 786 914 1048 1202 3748 Länder: 4722 4827 4952 5229 5780 Zu I.1.: Aus Ländersicht ab 1995 höhere Jahresraten erforderlich. Zu II.: Die Personal- und Sachkosten sind ab 1998 entsprechend fortzuschreiben. zu II.12.: "Mischschlüssel"