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Eckwertepapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des vorgesehenen bildungspolitischen Spitzengesprächs 1993

A. Maßnahmen im Hochschulbereich

I. Studienstrukturreform

2. Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre


  1. Anreize und Sanktionen für Fakultäten/Fachbereiche und wissenschaftliches Personal zur Gewährleistung der Umsetzung der Studienstrukturreform:

    1. Mittelzuweisung nach erfolgs- und qualitätsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Umsetzung der Studienstrukturreform; dies gilt auch für Graduiertenkollegs.
      Zuständig: Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: Entscheidung im Haushaltsvollzug. Zeitrahmen: beginnend 1994.

    2. Aktualisierung des Dienstrechts für Hochschullehrer unter Leistungsgesichtspunkten.

    3. Vermehrte Übertragung von nicht unmittelbar forschungsbezogenen Lehraufgaben an Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
      Zuständig: Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: Haushaltsvollzug. Zeitrahmen: Kurz- bis mittelfristig.

    4. Verstärkte Berücksichtigung didaktischer Fähigkeiten bei Habilitationen und Berufungsverfahren.
      Zuständig: Hochschulen, [Bund], Länder. Art der Maßnahme: [Hochschulrahmengesetz] {Fußnote: siehe
      Anlage 1}, Landeshochschulgesetze, Verwaltungsvollzug. Zeitrahmen: Kurzfristig.

    5. Intensivere Nutzung von Fernstudien.
      Zuständig: Hochschulen, Bund, Länder. Art der Maßnahme: Fernstudienprojekte im BLK-Förderschwerpunkt Fernstudium. Zeitrahmen: ab 1993.

  2. Einbeziehung der Studierenden

    1. Verbesserung der Studieninformation sowie Studien- und Berufsberatung vor Beginn und in der ersten Phase des Studiums sowie beim Übergang von der Hochschule in das Berufsleben.
      Zuständig: Länder, Bund (auch Arbeitsverwaltung), Hochschulen. Art der Maßnahme: Verbesserung der Beratungsdienste. Zeitrahmen: Kurz- und mittelfristig.

    2. Einführung von Tutorien in der Verantwortung der Hochschulen zur Unterstützung der Studierenden in der Organisation des Lernprozesses, insbesondere für Studienanfänger.
      Zuständig: Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: Ausbau von Tutorien. Zeitrahmen: Kurz- bis mittelfristig.

    3. Bundesweite Einführung des freien Prüfungsversuchs in geeigneten Fächern mit Hochschulabschluß- und Staatsprüfung.
      Zuständig: Hochschulen, Länder, Bund. Art der Maßnahme: Rechtsgrundlage in Landeshochschulgesetzen, Änderung der Prüfungsordnungen einschließlich staatlicher Prüfungsordnungen ("Freiversuch"). Zeitrahmen: Kurz- bis mittelfristig.

    4. Wenn und soweit durch Umsetzung der Studienstrukturreform und Schaffung angemessener Studienbedingungen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß das jeweilige Studium innerhalb der Regelstudienzeit studiert werden kann, muß auch von den Studierenden erwartet werden, daß sie sich an den Vorgaben für ein zügiges Studium orientieren. Die persönlichen Lebensumstände des einzelnen (wie z. B. Behinderung, Geburt/Erziehung eines Kindes, Krankheit) müssen hinsichtlich der Einhaltung der Regelstudienzeit Berücksichtigung finden. {Fußnote: Ob für "Teilzeitstudenten" besondere Regelungen getroffen werden sollen, ist zu prüfen.}

      Um darauf hinzuwirken, daß die Regelstudienzeiten eingehalten werden, kommen folgende Maßnahmen -- teilweise auch im Verbund -- in Betracht:

      • Festlegung verbindlicher Prüfungszeitpunkte für Zwischen- und Abschlußprüfungen.
      • Regelung, die vorsieht, daß Studierende, die sich nach vier Semestern aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht zur Zwischenprüfung und nach Ablauf der Regelstudienzeit nicht zur Diplomprüfung gemeldet haben, als geprüft und zum ersten Mal durchgefallen gelten; dies muß für Wiederholungsprüfungen entsprechend gelten.
      • Studiengebühren bei wesentlicher Überschreitung der Regelstudienzeit (+ 2 Semester); bei weiterer Überschreitung der Regelstudienzeit (+ weitere 2 Semester) Exmatrikulation mit Prüfungsanspruch.
      Zuständig: [Bund], Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: [Hochschulrahmengesetz] {Fußnote: siehe
      Anlage 1}, Landeshochschulgesetze und Prüfungsordnungen. Zeitrahmen: 1993 bis 1995.

    5. Berücksichtigung des Studienerfolgs (Studienzeit, Mindestnote) bis zum berufsqualfizierenden Abschluß bei der Zulassung zur Promotion bzw. zum Graduiertenkolleg sowie bei der Gewährung von Promotionsstipendien.
      Zuständig: Länder, Hochschulen, Förderorganisationen, Bund. Art der Maßnahme: Änderung von Promotionsordnungen, Einbeziehung in Verwaltungsentscheidungen, Zulassungsbestimmungen für Graduiertenkollegs. Zeitrahmen: Kurz- bis mittelfristig.

    6. Berücksichtigung der Studienzeiten bei Einstellung von Bewerbern im öffentlichen Dienst und in der Wirtschaft.
      Zuständig: Bund, Länder, alle Arbeitgeber. Art der Maßnahme: Berücksichtigung bei Personalentscheidungen. Zeitrahmen: Kurzfristig.

  3. Festhalten am Abitur als zentraler Grundlage für den Hochschulzugang; [stärkere Beteiligung der Hochschulen bei der Hochschulzulassung mit dem Ziel der Profilbildung und des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen]; Verbesserung der Studierfähigkeit.
    Zuständig: Bund, Länder. Art der Maßnahme: Hochschulrahmengesetz] {Fußnote: siehe
    Anlage 1}[, Landeshochschulgesetze. Zeitrahmen: 1993 bis 1994.]


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bay, 14.3.1999, URL www.michael-bayer.de