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Was Wiesbaden wirklich will

Der Entwurf des Wissenschaftsministeriums für neue Landeshochschulgesetze


Das hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst möchte jetzt Nägel mit Köpfen machen: Damit die Hochschul-Deform auch wirklich umgesetzt wird, sollen die Landeshochschulgesetze geändert werden: das Hessische Hochschulgesetz (HHG), das Hessische Universitätsgesetz (HUG) und das Hessische Fachhochschulgesetz (?). Ein Entwurf liegt bereits vor; viele hessische ASten erfuhren nur zufällig von ihm. Inzwischen ist dieser Entwurf wieder in einer Schublade verschwunden. Der Arbeitskreis Hochschulpolitik im AStA Marburg hat das Papier analysiert. Das Ergebnis könnt Ihr hier nachlesen. Wir dokumentieren die bisher gültigen Paragraphen und die geplanten Änderungen. Dazu versuchen wir zu erklären, welche Gedanken hinter den Formulierungen stecken.

Einige Highlights für schnelle LeserInnen:

Regelstudienzeit - Maximalstudienzeit § 57 II HHG , § 21 II HHG
Feste Prüfungsfristen § 23 III HUG, § 59 I HHG
Pflichtberatung für lahme Studis § 59 I HHG, § 59 I HHG
Zweiteilung des Studiums § 59 II HHG
Freiversuch § 59 I HHG, § 59 I HHG
Dekan wird zum kleinen König § 23 I, II HUG
Neuer Studienausschuß entmachtet Fachbereichtsrat § 25 I HUG
Leistungsbezogene Mittelvergabe § 59 I, § 24 I
Fachschaften § 64 II, 65 HHG
Kein allgemeinpolitisches Mandat § 64 III HHG


HESSISCHES HOCHSCHULGESETZ (HHG) vom 6.6.1978, i.d.F. v. 23.2.1994


§ 21


Bisher gültig:


Genehmigung und Anzeigepflicht

(2) Die Genehmigung kann aus rechtlichen Gründen versagt werden. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die beschlossene Regelung den Zielsetzungen des Hochschulgesamtplans widerspricht, nicht die Gewähr für gleichwertige Studien-, Prüfungs-, Lehr- oder Forschungsbedingungen bietet oder aus anderen Gründen eine Regelung nach pflichtmäßigem Ermessen des Ministers für Wissenschaft und Kunst die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Hochschulwesen gebotene Einheitlichkeit gefährdet. Die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 7 kann versagt werden, wenn das Studentenparlament die Beiträge höher festgesetzt hat, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studentenschaft erforderlich ist. Die Genehmigung einer akademischen Prüfungsordnung ist auch zu versagen, wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne daß die Überschreitung besonders begründet ist.

§ 21 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut:
(1) Der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst bedürfen
1. die Grundordnung und die Wahlordnung der Hochschule sowie die Satzung des Fachbereichs Humanmedizin;
2. die Satzung der Studentenschaft;
3. die Bildung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Wissenschaftlichen Zentren, Wissenschaftlichen und Technischen Betriebseinheiten, von Medizinischen Zentren, Medizinischen Betriebseinheiten einschlieBlich Abteilungen und selbständigen Funktionsbereichen, von Wissenschaftlichen Einrichtungen an Fachhochschulen sowie die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Gemeinsame Kommissionen;
4. die Allgemeinen Bestimmungen für die Verwaltung und Benutzung der Zentren und Betriebseinheiten nach Nr. 3;
5. die Habilitationsordnungen sowie die besonderen Ordnungen nach 60 Abs. 1 Satz 3;
6. die Promotions- und sonstigen akademischen Prüfungsordnungen;
7. die Festsetzung der Beiträge für die Studentenschaft.

Geplante Änderung


§ 21, Abs. 2, erhält folgende Fassung:

(2) Die Genehmigung kann aus rechtlichen Gründen versagt werden. Regelungen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 kann die Genehmigung versagt werden, wenn sie nicht die Gewähr für gleichwertige Lehr- oder Forschungsbedingungen bieten. Regelungen nach Nr. 6 kann die Genehmigung versagt werden, wenn sie nicht die Gewähr für gleichwertige Studienbedingungen bieten oder die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gebotene Einheitlichkeit oder die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund oder anderen ändern gefährden. Die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 7 kann versagt werden, wenn das Studentenparlament die Beiträge höher festgesetzt hat, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studentenschaft erforderlich ist. Die Genehmigung einer akademischen Prüfungsordnung ist auch zu versagen, wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne daß die Überschreitung besonders begründet ist.

Kommentar


... oder die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund - diese Passusänderung ermöglicht ein direktes Eingreifen des Bundes an den Hochschulen. Das würde das Ende der Hochschulautonomie bedeuten. Dies war in der Vergangenheit häufiger von Wichtigkeit, weil der Bund nur über das Druckmittel Finanzen ein Einwirken in den Hochschulen erreichen konnte.

§ 24 I, II


Bisher gültig


Hochschulentwicklungsplan und Ausstattungspläne

(1) Jede Hochschule stellt einen mehrjährigen Hochschulentwicklungsplan auf und schreibt ihn fort. Er stellt die Aufgaben und die vorgesehene Entwicklung der Hochschule unter Beachtung der in § 3 bis 6 niedergelegten Grundsätze für Forschung, Lehre, Dienstleistung und Verwaltung dar.

(2) Im Rahmen des Hochschulentwicklungsplans stellt die Hochschule für die Organisationseinheiten unter deren Mitwirkung Ausstattungspläne auf und schreibt sie fort. Die Ausstattungspläne sind als Bestandteil des Hochschulentwicklungsplans Grundlage für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags, der Stellen- und Raumzuweisungen und der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel.

Geplante Änderung


§ 24 erhält folgende Fassung: Ausstattungs- und Strukturpläne

(1) Die Ausstattungspläne geben die in den Fachgebieten und wissenschaftlichen Einrichtungen vorhandenen Personal- und Sachmittel an.

(2) Die Strukturpläne stellen die Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte in den Fachgebieten und wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Entwicklung dar; sie ordnen die Personal- und Sachmittel den Schwerpunkten zu und legen die zur Verwirklichung der Entwicklungsplanung erforderlichen Verfahrensschritte fest.

Kommentar


In der alten Fassung haben die Fachbereiche den Geldbedarf dargelegt. Das wird nicht mehr nötig sein, wenn die Mittel nach sogenannten "leistungsbezogenen Kriterien". Deren Grundlage sind die unsäglichen Lehrberichte. Die enthalten statistische Angaben wie Anzahl der StudentInnen, Studienzeiten, Abschlüsse und Höhe der eingeworbenen Drittmittel (Geld für Forschung aus der Wirtschaft oder von Stiftungen) an einem Fachbereich stehen. (siehe § 59).
Außerdem werden die Hochschulen so auf den Globalhaushalt, das heißt die Verteilung des vom Land zugewiesenen Geld innerhalb der Hochschulen, vorbereitet.

§ 24 III


Bisher gültig


(3) Die Ausstattungspläne geben, gegliedert nach Grund- und Sonderbedarf und unter Berücksichtigung von Mitteln Dritter die vorhandene und die für erforderlich gehaltene Ausstattung an. Die Ausstattungspläne müssen so gegliedert sein, daß sie eine Ermittlung der in den einzelnen Studiengängen entstehenden Kosten sowie einen Kostenvergleich zwischen den Organisationseinheiten der Hochschule ermöglichen. Im Rahmen der Aufgaben der Hochschule ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Professoren und Oberassistenten, Oberingenieuren, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten ein Teilhaberecht an de personellen und sächlichen Mitteln gewährt wird, dessen Umfang sich nach den Bedürfnissen des jeweiligen Fachgebiets richtet (Mindestausstattung). Für die Organisationseinheiten sind die personellen und sächlichen Mittel vorzusehen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer langfristigen Planung erforderlich sind.

Geplante Änderung


Zusagen über die Ausstattung eines Fachgebietes bei Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sind zu befristen oder zu bedingen.

Kommentar


Aus Sicht des Ministeriums ist es klug, diesen Absatz einzubringen. Die Zusagen zu Ausstattungen gelten zeitlich begrenzt und sind an Bedingungen geknüpft. Damit sind die Gelder nicht mehr auf lange Zeit an eine bestimmte Professur oder einenFachbereich gebunden; ihre Verteilung unterliegt nach der Frist wieder den allgemeinen Kriterien der Lehrberichte und erfolgt uniweit (§ 59).
Es erscheint sinnvoll, mit der Befristung von Berufungs- und Bleibezusagen den Wildwuchs der professoralen Privilegien zu begrenzen. Die vorgeschlagene Formulierung wird das Ziel aber kaum erreichen, da die Befristungen und Bedingungen beliebig weit gefaßt werden können und die EntscheidungsträgerInnen indendisch sind.


§ 29


Bisher gültig


Personal

(3) Oberste Dienstbehörde ist der Minister für Wissenschaft und Kunst.

(4) Dienstvorgesetzter der Präsidenten und Rektoren der Hochschulen ist der Minister für Wissenschaft und Kunst. Diese sind Dienstvorgesetzte der Bediensteten der Hochschulen. Sie üben die Befugnis nach § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) aus. Die Landesregierung kann den Präsidenten und Rektoren durch Rechtsverordnung weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen.

Geplante Änderung


In § 29, Abs. 4, wird als Satz 5 angefügt:

Das Aufsichts- und Weisungsrecht der Präsidenten und Rektoren schließt die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Organen der Fachbereiche übertragenen Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ein.

Kommentar


Hiermit werden Kontroll- und Beanstandungsbefugnisse vom Ministerium an die Präsidenten bzw. Rektoren übertragen. (In Hessen gibt es da nur Männer, die weibliche Endung fehlt also mit Bedacht!) Dadurch wird direkt in der Hochschule eine Instanz geschaffen, die die Vorgaben des Ministeriums überwacht.


§ 57


Bisher gültig


Prüfungsordnungen

(2) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Hochschulabschlußprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen werden kann.

Geplante Änderung


§ 57, Abs. 2, erhält folgende Fassung:

(2) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Hochschulabschlußprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf, abgenommen wird.

Kommentar


Das "wird" dient dazu, die Hochschulen zu verpflichten, sich an die vom Ministerium vorgegebene Regelstudienzeit anzupassen. StudentInnen müssen in dieser Frist ihr Studium abschließen. Die bisherige Möglichkeit wird zur Pflicht.

Auch wenn die derzeitige hessische Wissenschaftsministerin Evelies Mayer (SPD) Zwangsexmatrikulationen nach eigener Darstellung ablehnt, diese Formulierung ist die Grundlage dafür. Nach unserer Einschätzung eine Salami-Taktik: Erst wird die Sanktion ermöglicht, dann eine Weile gewartet - und schließlich umgesetzt.


§ 59 I

Bisher gültig


§ 59 gibt es zur Zeit nicht.

Geplante Änderung


Als § 59 wird eingefügt:

Allgemeine Bestimmungen für Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen

(1) In den Allgemeinen Bestimmungen legt die Hochschule Grundsätze fest, die für Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen einheitlich gelten sollen. Hierzu gehören bei Prüfungsordnungen insbesondere Regelungen über

Kommentar

Hier soll gleich gemacht werden, was nicht gleich ist: Unterschiedliche Fachbereiche benötigen unterschiedliche Ordnungen. Fachbesonderheiten (wie ungewöhnliche Studienschwerpunkte, Nebenfachregelungen) oder auch spezielle Hochschulmodelle (wie Gesamthochschulen) gehen unter dieser Gleichmacherei verloren.
Kennen wir aus Darmstadt: Dort wurde eine allgemeine, weitgefaßte Prüfungsordnung erlassen. Aufgrund der liberalen Verwaltung funktioniert diese gut. Das könnte auch anders sein.
Wir sehen Probleme bei folgenden Punkten:


§ 59 II

Bisher gültig


§ 59 II gibt es zur Zeit nicht.

Geplante Änderung


Als § 59 II wird eingefügt:

(2) Allgemeine Bestimmungen können auch für Zugangsvoraussetzungen, die Gebührenerhebung und die zu erwerbenden Abschlüsse von weiterbildenden Studien erlassen werden.

Kommentar

Die Zugangsvoraussetzungen, Gebühren und Abschlüsse beziehen sich auf die weiterbildenden Studien. Weiterbildende Studien können Aufbaustudiengänge und Graduiertenkollegs sein. Als Zugangsvoraussetzungen nennt das Eckwertepapier beispielsweise Studienzeit und Noten.
Gebühren sollten nicht neu geregelt, sondern abgeschafft werden.


§ 64

Bisher gültig

Fachschaften

(1) Die Studenten eines Fachbereichs bilden die Fachschaft.

(2) Die Fachschaften sollen zur Förderung aller Studienangelegenheiten beitragen.

Geplante Änderung

§ 64, Abs. 2, erhält folgende Fassung:

(2) Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studenten wahr; sie führen Studienberatung durch und tragen zur Förderung aller Studienangelegenheiten bei.

Kommentar

Die Interessenwahrnehmung der Fachschaften soll nicht über den eigenen Tellerrand hinausgehen - fachlich und hochschulpolitisch, aber nicht allgemeinpolitisch. Die ASten fordern schon lange ein allgemeinpolitisches Mandat, um zu gesellschaftlichen Themen Stellung nehmen zu können. Das neue niedersächsische Hochschulgesetz hat das allgemeinpolitische Mandat für ASten erlaubt.

Studienberatung durch Fachschaften? Es ist nicht einsichtig, daß Fachschaften Studienberatung organisieren. Das ist Aufgabe der Fachbereiche. Wenn Fachschaften dennoch (zusätzlich) beraten, müssen sie dafür mit Hilfskraftmitteln bezahlt werden.


§ 65

Bisher gültig

Organe der Studentenschaft und der Fachschaften

(1) Organe der Studentenschaft sind
1. das Studentenparlament,
2. der Allgemeine Studentenausschuß,
3. der Ältestenrat.

(2) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.

Geplante Änderung

Als § 64, Abs. 3, wird eingefügt:

(3) Die Fachschaftsräte können eine Fachschaftskonferenz bilden, die zu fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten des Studiums Stellung nimmt. Die Fachschaftskonferenz wählt zur Wahrnehmungihrer Angelegenheiten einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.

In § 65, Abs. 1, wird als Nr. 4 angefügt:
4. die Fachschaftskonferenz.

In § 65, Abs. 2, wird als Satz 2 angefügt:
Die Satzung kann vorsehen, daß die Vertreter der Studenten im Fachbereichsrat zugleich Mitglieder des Fachschaftsrates sind.

Kommentar

Viele ASten fürchten die Konkurrenz einer Fachschaftskonferenz (FSK). Das ist nicht ganz unbegründet: Schließlich sucht Frau Mayer den Dialog mit den Fachschaften und nicht mit den ASten. Fachschaften hält die Ministerin für weniger kompetent, wie sie vor der Presse verkündet hat.

Tatsächlich könnten ASten und Fachschaften gegeneinander ausgespielt werden. In Marburg, wo es seit Jahren inoffiziell eine FSK gibt, ist das nicht der Fall. Im Gegenteil sorgt hier die FSK für Informationsfluß und gute Zusammenarbeit zwischen Fachschaften und AStA.


HESSISCHES UNIVERSITÄTSGESETZ (HUG) vom 6.6.1978 i.d.F. v. 28.10.1987


§ 16

Bisher gültig

Aufgaben des Senats

(2) Zu den Aufgaben des Senats gehören insbesondere:
[...] 6. Erlaß von Rahmenbestimmungen für Habilitationsordnungen, Promotionsordnungen sowie für andere akademische Prüfungsordnungen nach Anhörung des Ständigen Ausschusses II bei Habilitations- und Promotionsordnungen des Ständigen Ausschusses I bei anderen akademischen Prüfungsordnungen.

(3) Der Konvent kann beschließen, daß der Senat über die Rahmenbestimmungen nach Abs. 2 Nr. 6 hinaus gemeinsame Bestimmungen für alle akademischen Prüfungsordnungen erläßt. Die Anhörungspflicht nach Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

Geplante Änderung

§ 16 wird wie folgt geändert:

In Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort "Rahmenbestimmungen" durch die Worte "Allgemeine Bestimmungen" ersetzt. Abs. 3 wird gestrichen.

Kommentar

Vermutlich ist in dem Austausch dieser Worte kein tieferer Sinn zu sehen. Er ist nichts anderes als eine verbale Angleichung.


Bisher gültig

§ 18 Aufgaben der Ständigen Ausschüsse

(1) Die Ständigen Ausschüsse beraten in ihrem Aufgabenbereich den Präsidenten und entscheiden in den durch Gesetz oder Grundordnung vorgesehenen Fällen.

(2) Zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten sind Ständige Ausschüsse einzurichten:
[...] 3. Haushaltsangelegenheiten und den Hochschulentwicklungsplan (Ständiger Ausschuß III); dazu gehören insbesondere
[...] d) Aufstellung und Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans und der Ausstattungspläne nach § 24 des Hochschulgesetzes sowie Stellungnahme zum Hochschulgesamtplan nach § 25 des Hochschulgesetzes im Benehmen mit den Ständigen Ausschüssen I und II.

Geplante Änderung

§ 18, Abs. 2 Nr. 3 d) erster Halbsatz, erhält folgende Fassung:

Zustimmung zu den Ausstattungs- und Strukturplänen.

Kommentar

Anpassung an den neuen § 24 des Hochschulgesetzes: Die einzuführenden Ausstattungs- und Strukturpläne müssen berücksichtigt werden.


§ 20

Bisher gültig

Die Fachbereiche: Organisation und Verwaltung

(4) Der Fachbereich verteilt ihm Rahmen der Ausstattungspläne die ihm zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel und verwaltet die ihm zugewiesenen Einrichtungen, insbesondere Arbeitsräume, Bibliotheken, Werkstätten und Großgeräte. Dabei legt er fest, über welche personellen und sächlichen Mittel die Professoren, Arbeitsgruppen und Betriebseinheiten verfügen können. [...]

Geplante Änderung

§ 20 wird wie folgt geändert:

In Abs. 4 wird das Wort "Ausstattungspläne" durch die Worte "Ausstattungs- und Strukturpläne" ersetzt.

Kommentar

Anpassung an den neuen § 24 des Hochschulgesetzes: Die einzuführenden Ausstattungs- und Strukturpläne müssen berücksichtigt werden.


§ 22

Bisher gültig

Aufgaben der Fachbereiche

(5) Die Fachbereiche erlassen die akademischen Studien- und Prüfungsordnungen. Sie führen regelmäßig Studienfachberatungen durch.

(6) Die Fachbereiche sind dafür verantwortlich, daß die Studienfachberatung und die in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen in sachgerechter Reihenfolge durchgeführt werden. Hierbei wirken alle Professoren und die anderen in der Lehre selbsttätig Tätigen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zusammen. Entstehen über die Verteilung und die Übernahme der Studienfachberatung und der Lehrveranstaltungen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet der Fachbereich.

Geplante Änderung

§ 22, Abs. 6, wird gestrichen; Abs. 5, erhält folgende Fassung:

Die Fachbereiche erlassen die akademischen Studien- und Prüfungsordnungen. Sie führen regelmäßig Studienfachberatungen durch und sind dafür verantwortlich, daß die Studienfachberatungund die in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen in sachgerechter Reihenfolge durchgeführt werden. Hierbei wirken alle Professoren und die anderen in der Lehre selbständig tätigen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zusammen. [Letzter Satz gestrichen.]

Kommentar

Wenn es Probleme gibt, welche ProfessorInnen sich um bestimmte Lehrveranstaltungen oder die Studienberatung kümmern sollen, regeln das bisher die Fachbereiche, also die Fachbereichsräte (Abs. 6). Dieser Abschnitt soll gestrichen werden: Künftig wird das der Studienausschuß auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans beschließen. Lehrende können so zu bestimmten Lehrveranstaltungen und zur Studienberatung verpflichtet werden.


§ 23

Bisher gültig

Fachbereichsvorstand (Dekan)

(1) Fachbereichsvorstand ist der Dekan. Er ist Vorsitzender des Fachbereichs und bereitet dessen Beschlüsse vor. Es vollzieht mit Hilfe des Amtsvorgängers (Prodekan) und des Amtsnachfolgers (Praedekan) die Beschlüsse des Fachbereichsrats und führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Ist eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Fachbereichs fällt, unaufschiebbar zu erledigen und kann der Fachbereichsrat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann der Dekan vorläufige Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des Fachbereichsrats sind unverzüglich zu unterrichten. Der Prodekan ist erster, der Preadekan zweiter allgemeiner Vertreter des Dekans. Der Dekan entscheidet nach Maßgabe der Ausstattungspläne über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit diese nicht einer Wissenschaftlichen oder Technischen Betriebseinheit oder einer Arbeitsgruppe zugewiesen sind.

Geplante Änderung

§ 23, Abs. 1, erhält folgende Fassung:

(1) Fachbereichsvorstand ist der Dekan. Er führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Er führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend; an die Stelle des Ministers für Wissenschaft und Kunst tritt der Präsident. Der Prodekan ist erster, der Praedekan zweiter allgemeiner Vertreter des Dekans. Der Dekan entscheidet nach Maßgabe der Ausstattungs- und Strukturpläne über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit er diese nicht einer wissenschaftlichen oder technischen Betriebseinheit oder einer Arbeitsgruppe zugewiesen hat.

Kommentar

Der Dekan bekommt die Vollmacht für alle nicht anderwertig zugewiesenen Entscheidungen; insbesondere weist er nun die MitarbeiterInnen den Betriebseinheiten und Arbeitsgruppen zu. Diese Kompetenzen hat bisher der Fachbereichsrat. Hiermit wird aus dem Dekan ein kleiner König, zumal der Fachbereichsrat in seinen Kompetenzen beschnitten wird. Hinter der Formulierung § 10 (2) verbergen sich die Kompetenzen der Präsidenten:

§ 10 Aufgaben des Universitätspräsidenten
(2) Der Präsident leitet die Verwaltung der Universität in eigener Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ durch Gesetz, Grundordnung oder Satzung zugewiesen sind. Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten. Erfüllt ein Organ die ihm obliegenden Pflichten nicht, berichtet der Präsident hierüber unverzüglich dem Minister für Wissenschaft und Kunst.


§ 23 II

Bisher gültig

(2) Der Dekan wird aus dem Kreis der im Fachbereichsrat vertretenen Professoren vom Fachbereichsrat für mindestens ein Jahr gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, können auch andere Professoren des Fachbereichs gewählt werden. Die Wahl des Dekans bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Vertreter der Gruppen der Professoren. Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, genügt für die Wahl die Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Vertreter der Gruppe der Professoren.

Geplante Änderung

In Abs. 2 Satz l werden die Worte "ein Jahr" durch die Worte "drei Jahre" ersetzt.

Kommentar

Drei Jahre DekanIn - ProfessorInnen, die solange aus der Forschung aussteigen, um die Geschäfte des Fachbereichs zu führen, können leicht den Anschluß verlieren. Es ist zu befürchten, daß viele Profs dieses Amt nicht übernehmen wollen. Die wenigen werden zu BürokratInnen. Wenn ein Fachbereich aus mehreren Instituten besteht, werden Institute mit nur ein oder zwei Professuren kaum DekanInnen stellen können.


§ 23 III

Bisher gültig

(3) Der Dekan wahrt die innere Ordnung des Fachbereichs. Er wirkt darauf hin, daß die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpfichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. Der Dekan kann für die Dauer seiner Amtszeit auf Antrag von seinen Lehr- und Prüfungsverpflichtungen in angemessenem Umfang befreit werden.

Geplante Änderung

In Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

Die Vorsitzenden der Prüfungsämter und -ausschüsse berichten dem Dekan zu Beginn des Semesters über den Stand der Prüfungsverfahren. Der Dekan kann Fristen für die Korrektur von Prüfungsarbeiten und Prüfungstermine festsetzen, wenn Verzögerungen des Prüfungsablaufs zu besorgen sind.

Kommentar

Die DekanInnen können Prüfungsfristen und -termine festlegen - und damit nicht nur ProfessorInnen, sondern auch StudentInnen reglementieren. Das Ministerium schafft sich so AnsprechpartnerInnen an den Fachbereichen, die es unter Druck setzen kann, wenn Fristen verstreichen.
ProfessorInnen sollten bei Prüfungs- und Korrekturverfahren nicht von dem Dekan / der Dekanin kontrolliert werden, sondern von einem Gremium mit studentischen VertreterInnen.


§ 24

Bisher gültig

Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Prüfungsämter und besonderen Ausschüsse nach § 22 Abs. 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt.

§ 25 Fachbereichsausschüsse

(1) Der Fachbereichsrat kann zur Beratung und zur Vorbereitung von Entscheidungen Fachbereichsausschüsse bilden. Er kann sie mit der Erarbeitung von Empfehlungen und Beschlußvorlagen beauftragen. Der Dekan ist Vorsitzender der Fachbereichsausschüsse. Er kann sich imVorsitz vertreten lassen.

Geplante Änderungen

§ 24, Abs. 1, erhält folgende Fassung:

(1) Der Fachbereichsrat beschließt über den Ausstattungs- und Strukturplan, Studien- und Prüfungsordnungen und andere Satzungen des Fachbereichs sowie in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die nicht einen Einzelfall betreffen.

§ 25, Abs. 1, erhält folgenden Wortlaut:

(1) In jedem Fachbereich wird ein Studienausschuß eingerichtet. Der Studienausschuß beschließt auf Vorschlag des Dekans über die Planung und Durchführung des Studienangebots, die Verteilung der Lehrveranstaltungen auf das Lehrpersonal des Fachbereichs sowie die Wahrnehmung der Studienfachberatung, erstellt die Studienpläne für die jeweiligen Studiengänge und den Lehrbericht des Fachbereichs. Er erarbeitet Beschlußvorlagen für Studien- und Prüfungsordnungen. Dem Studienausschuß gehören drei Professoren, zwei Studenten und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an. Sie werden von den Vertretern der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat für die Dauer von mindestens zwei Jahren gewählt. Den Vorsitz im Studienausschuß führt der Dekan mit Stimmrecht. Dem Studienausschuß gehören die Mitglieder des Fachschaftsrats mit beratender Stimme an.

Kommentar

Es werden wesentliche Kompetenzen, die bisher beim Fachbereichrat liegen, dem neu einzurichtenden Studienausschuß übertragen. Der gesamte Bereich der Lehre unterliegt der alleinigen Beschlußfassung des Studienausschusses. Er kann mit diesen Maßgaben u. a. Lehrende verpflichten, Veranstaltungen aus den Pflichtbereichen der Studienordnungen auch gegen ihren Willen abzuhalten. Auch das Erstellen der - in Zukunft für die Mittelzuweisung ausschlaggebenden - Lehrberichte ist Sache des Ausschusses. Das Verhältnis der Ausschußmitglieder hinsichtlich der Gruppenvertretung entspricht ungefähr dem des Fachbereichsrats. Mit der Stimme der Dekanin oder des Dekans haben die ProfessorInnen auch im Studienausschuß die absolute Mehrheit. Diese Machtverlagerung bzw. -konzentration stärkt nicht den studentischen Einfluß. Es dürfte allerdings in der Praxis davon abhängen, ob die studentischen VertreterInnen ernsthaft in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden, oder die ProfessorInnengruppe einen Block bildet und die StudentInnen (bzw. ggf. die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter) ausgrenzt.
Außerdem entfällt die einzig rechtlich verankerte Möglichkeit, am Fachbereich Lehr- und Studienangelegenheiten zu diskutieren, anstatt sie nur abzustimmen. Das allgemeine Antragsrecht des Dekans / der Dekanin stellt eine weitere Verschlechterung der studentischen Mitbestimmung dar.
Auch in Fachbereichen, in denen die Meinung der StudentInnen etwas zählt, müssen sie sowohl überzeugungsstark sein, als auch ein Mindestmaß an persönlicher Achtung genießen. Unter Umständen kann ihr Einfluß in diesem kleinen Gremium größer sein. Einzelne Konflikte können sich jedoch hier nachhaltiger auswirken als im großen Fachbereichsrat. Das wiederum könnte dazu führen, daß StudentInnen doch ausgegrenzt werden.


§ 25 II

Bisher gültig

(2) Die Ausschüsse bestehen aus Vertretern der Professoren, der Studenten, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der sonstigen Mitarbeiter des Fachbereichs, die jeweils von den Vertretern dieser Gruppe im Fachbereichsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem einheitlichen Verfahren (Gesamtwahl) gewählt oder ernannt werden (§ 19, Abs. 3). Die Mitglieder eines Ausschusses müssen, mit Ausnahme des Dekans, nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sein. Werden Ausschüsse gebildet, setzen sie sich nach ihren jeweiligen Funktionen wie folgt zusammen:
1. der Ausschuß für Lehr- und Studienangelegenheiten besteht neben dem Dekan aus Vertretern der Professoren, der Studenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Verhältnis 4:3:2;
2. der Ausschuß für Forschungsangelegenheiten besteht neben dem Dekan aus Vertretern der Professoren, der Studenten und der wissenschaftlichen und der sonstigen Mitarbeiter im Verhältnis 4:1:2:1;
3. der Ausschuß für Haushaltsangelegenheiten besteht neben dem Dekan aus Vertretern der Professoren, der Studenten und der wissenschaftlichen und der sonstigen Mitarbeiter im Verhältnis 4:1:2:1.

(3) Der Fachbereichsrat kann weitere Ausschüsse bilden und nähere Regelungen treffen, insbesondere darüber, daß die Mitglieder der Ausschüsse verschiedenen Fachgebieten angehören müssen.

Geplante Änderungen

§ 25, Abs. 2, erhält folgenden Wortlaut:

(2) Der Fachbereichsrat kann zur Beratung und zur Vorbereitung von Entscheidungen weitere Ausschüsse bilden. Ihnen müssen Vertreter aller Gruppen angehören.

Kommentar

Bisher sind weitere Ausschüsse und vor allem: deren Zusammensetzung genau festgeschrieben. Falls es künftig weitere Ausschüsse gibt, ist unklar, in welchem Maße StudentInnen daran beteiligt werden. Die studentsische Mitarbeit bleibt dem Good-Will des Fachbereichs überlassen. Das Ministerium zieht sich aus der Verantwortung zurück.


§ 42

Bisher gültig

Habilitation

(1) Die Habilitation ist ein Nachweis qualifizierter Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre.

(2) Die Habilitation wird auf Grund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich anerkannt. Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden. Für die Beschußfassung des Fachbereichsrats gilt § 22, Abs. 3, Satz 2 und 3.

Geplante Änderung

In § 42, Abs. 2, wird als Satz 2 eingefügt:

Die Befähigung in der Lehre wird durch Gutachten zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen, die Befähigung in der Forschung durch die Habilitationsschrift festgestellt.

Kommentar

Vermutlich ist dies ein Punkt, der StudentInnen-Interessen sehr entgegen kommt. Leider ist aber nicht weiter geregelt, welche Kriterien der Didaktik in dem Gutachten eine Rolle spielen oder wer das Gutachten schreibt. Wer sollte die Didaktik besser beurteilen können als StudentInnen? Die didaktische Ausbildung muß mehr sein als ein dreitägiger Volkshochschulkurs; sie muß fester Bestandteil der Ausbildung / Qualifikation werden.
Man wird diese schwammige Formulierung des Gesetzentwurfs in alle Richtungen auslegen können.


§ 42 V

Bisher gültig

5. Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann Privatdozenten nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen. § 14, Abs. 4, Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

Geplante Änderung

§ 42, Abs. 5, wird folgender Satz angefügt:

Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnis zur Verleihung dem Präsidenten übertragen.

Kommentar

Eine Verlagerung von Arbeit.


HESSISCHES FACHHOCHSCHULGESETZ (HFH) vom 6.6.1978 i.d.F. v. 26.6.1990

Zum Fachhochschulgesetz fehlen uns leider derzeit die nötigen Gesetzestexte.

Geplante Änderungen

§ 17, Nr. 1, wird als Halbsatz 2 angefügt:

Erlaß der Allgemeinen Bestimmungen für die Prüfungsordnungen.

In § 17, Nr. 6, werden die Worte: "und der Ausstattungspläne" durch die Worte: "sowie der Ausstattungs- und Strukturpläne" ersetzt.

§ 20, Abs. 1, Satz 4, erhält folgende Fassung:

§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend; an die Stelle des Ministers für Wissenschaft und Kunst tritt der Rektor.


bay, 15.3.1999, URL www.michael-bayer.de