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Was Wiesbaden wirklich will
Der Entwurf des Wissenschaftsministeriums für neue Landeshochschulgesetze
Das hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst möchte jetzt Nägel mit Köpfen machen: Damit die Hochschul-Deform auch wirklich
umgesetzt wird, sollen die Landeshochschulgesetze geändert werden: das Hessische Hochschulgesetz (HHG), das Hessische Universitätsgesetz (HUG) und das Hessische Fachhochschulgesetz (?).
Ein Entwurf liegt bereits vor; viele hessische ASten erfuhren nur zufällig von ihm. Inzwischen ist dieser Entwurf wieder in einer Schublade verschwunden.
Der Arbeitskreis Hochschulpolitik im AStA Marburg hat das Papier analysiert. Das Ergebnis könnt Ihr hier nachlesen. Wir
dokumentieren die bisher gültigen Paragraphen und die geplanten Änderungen. Dazu versuchen wir zu erklären, welche Gedanken hinter den Formulierungen stecken.
Einige Highlights für schnelle LeserInnen:
Regelstudienzeit - Maximalstudienzeit § 57 II HHG , § 21 II HHG
Feste Prüfungsfristen § 23 III HUG, § 59 I HHG
Pflichtberatung für lahme Studis § 59 I HHG, § 59 I HHG
Zweiteilung des Studiums § 59 II HHG
Freiversuch § 59 I HHG, § 59 I HHG
Dekan wird zum kleinen König § 23 I, II HUG
Neuer Studienausschuß entmachtet Fachbereichtsrat § 25 I HUG
Leistungsbezogene Mittelvergabe § 59 I, § 24 I
Fachschaften § 64 II, 65 HHG
Kein allgemeinpolitisches Mandat § 64 III HHG
HESSISCHES HOCHSCHULGESETZ (HHG) vom 6.6.1978, i.d.F. v. 23.2.1994
§ 21
Bisher gültig:
Genehmigung und Anzeigepflicht
(2) Die Genehmigung kann aus rechtlichen Gründen versagt werden.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 kann die Genehmigung auch
versagt werden, wenn die beschlossene Regelung den Zielsetzungen
des Hochschulgesamtplans widerspricht, nicht die Gewähr für
gleichwertige Studien-, Prüfungs-, Lehr- oder
Forschungsbedingungen bietet oder aus anderen Gründen eine
Regelung nach pflichtmäßigem Ermessen des Ministers für
Wissenschaft und Kunst die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes im Hochschulwesen gebotene Einheitlichkeit
gefährdet. Die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 7 kann versagt werden,
wenn das Studentenparlament die Beiträge höher festgesetzt hat,
als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Studentenschaft erforderlich ist.
Die Genehmigung einer
akademischen Prüfungsordnung ist auch zu versagen, wenn sie eine
Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne daß die
Überschreitung besonders begründet ist.
§ 21 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut:
(1) Der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst
bedürfen
1. die Grundordnung und die Wahlordnung der Hochschule sowie die Satzung des Fachbereichs
Humanmedizin;
2. die Satzung der Studentenschaft;
3. die Bildung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Wissenschaftlichen Zentren, Wissenschaftlichen und Technischen Betriebseinheiten, von Medizinischen Zentren, Medizinischen Betriebseinheiten einschlieBlich Abteilungen und selbständigen Funktionsbereichen, von Wissenschaftlichen Einrichtungen an Fachhochschulen sowie die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Gemeinsame
Kommissionen;
4. die Allgemeinen Bestimmungen für die Verwaltung und Benutzung der Zentren und Betriebseinheiten nach Nr.
3;
5. die Habilitationsordnungen sowie die besonderen Ordnungen nach 60 Abs. 1 Satz
3;
6. die Promotions- und sonstigen akademischen Prüfungsordnungen;
7. die Festsetzung der Beiträge für die Studentenschaft.
Geplante Änderung
§ 21, Abs. 2, erhält folgende Fassung:
(2) Die Genehmigung kann aus rechtlichen Gründen versagt werden.
Regelungen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 kann die Genehmigung versagt
werden, wenn sie nicht die Gewähr für gleichwertige Lehr- oder
Forschungsbedingungen bieten. Regelungen nach Nr. 6 kann die
Genehmigung versagt werden, wenn sie nicht die Gewähr für
gleichwertige Studienbedingungen bieten oder die im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gebotene
Einheitlichkeit oder die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber
dem Bund oder anderen ändern gefährden. Die Genehmigung nach Abs.
1 Nr. 7 kann versagt werden, wenn das Studentenparlament die
Beiträge höher festgesetzt hat, als dies zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Studentenschaft erforderlich ist. Die
Genehmigung einer akademischen Prüfungsordnung ist auch zu
versagen, wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren
vorsieht, ohne daß die Überschreitung besonders begründet ist.
Kommentar
... oder die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund - diese Passusänderung ermöglicht ein direktes Eingreifen des Bundes an den Hochschulen. Das würde das Ende der Hochschulautonomie bedeuten. Dies war in der Vergangenheit häufiger von Wichtigkeit, weil der Bund nur über das Druckmittel Finanzen ein Einwirken in den Hochschulen erreichen konnte.
§ 24 I, II
Bisher gültig
Hochschulentwicklungsplan und Ausstattungspläne
(1) Jede Hochschule stellt einen mehrjährigen
Hochschulentwicklungsplan auf und schreibt ihn fort. Er stellt die
Aufgaben und die vorgesehene Entwicklung der Hochschule unter
Beachtung der in § 3 bis 6 niedergelegten Grundsätze für
Forschung, Lehre, Dienstleistung und Verwaltung dar.
(2) Im Rahmen des Hochschulentwicklungsplans stellt die Hochschule
für die Organisationseinheiten unter deren Mitwirkung
Ausstattungspläne auf und schreibt sie fort. Die Ausstattungspläne
sind als Bestandteil des Hochschulentwicklungsplans Grundlage für
die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags, der Stellen- und
Raumzuweisungen und der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel.
Geplante Änderung
§ 24 erhält folgende Fassung: Ausstattungs- und Strukturpläne
(1) Die Ausstattungspläne geben die in den Fachgebieten und
wissenschaftlichen Einrichtungen vorhandenen Personal- und
Sachmittel an.
(2) Die Strukturpläne stellen die Ausbildungs- und
Forschungsschwerpunkte in den Fachgebieten und wissenschaftlichen
Einrichtungen und ihre Entwicklung dar; sie ordnen die Personal-
und Sachmittel den Schwerpunkten zu und legen die zur
Verwirklichung der Entwicklungsplanung erforderlichen
Verfahrensschritte fest.
Kommentar
In der alten Fassung haben die Fachbereiche den Geldbedarf
dargelegt. Das wird nicht mehr nötig sein, wenn die Mittel nach
sogenannten "leistungsbezogenen Kriterien". Deren Grundlage sind
die unsäglichen Lehrberichte. Die enthalten statistische Angaben
wie Anzahl der StudentInnen, Studienzeiten, Abschlüsse und Höhe
der eingeworbenen Drittmittel (Geld für Forschung aus der
Wirtschaft oder von Stiftungen) an einem Fachbereich stehen.
(siehe § 59).
Außerdem werden die Hochschulen so auf den Globalhaushalt, das heißt die Verteilung des vom Land zugewiesenen Geld innerhalb der Hochschulen, vorbereitet.
§ 24 III
Bisher gültig
(3) Die Ausstattungspläne geben, gegliedert nach Grund- und
Sonderbedarf und unter Berücksichtigung von Mitteln Dritter die
vorhandene und die für erforderlich gehaltene Ausstattung an. Die
Ausstattungspläne müssen so gegliedert sein, daß sie eine
Ermittlung der in den einzelnen Studiengängen entstehenden Kosten
sowie einen Kostenvergleich zwischen den Organisationseinheiten
der Hochschule ermöglichen. Im Rahmen der Aufgaben der Hochschule
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Professoren und
Oberassistenten, Oberingenieuren, wissenschaftlichen und
künstlerischen Assistenten ein Teilhaberecht an de personellen und
sächlichen Mitteln gewährt wird, dessen Umfang sich nach den
Bedürfnissen des jeweiligen Fachgebiets richtet
(Mindestausstattung). Für die Organisationseinheiten sind die
personellen und sächlichen Mittel vorzusehen, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben im Rahmen einer langfristigen Planung erforderlich
sind.
Geplante Änderung
Zusagen über die Ausstattung eines Fachgebietes bei Berufungs-
oder Bleibeverhandlungen sind zu befristen oder zu bedingen.
Kommentar
Aus Sicht des Ministeriums ist es klug, diesen Absatz
einzubringen. Die Zusagen zu Ausstattungen gelten zeitlich
begrenzt und sind an Bedingungen geknüpft. Damit sind die Gelder
nicht mehr auf lange Zeit an eine bestimmte Professur oder einenFachbereich gebunden; ihre
Verteilung unterliegt nach der Frist
wieder den allgemeinen Kriterien der Lehrberichte und erfolgt
uniweit (§ 59).
Es erscheint sinnvoll, mit der Befristung von Berufungs- und Bleibezusagen den Wildwuchs der professoralen Privilegien zu begrenzen. Die vorgeschlagene Formulierung wird das Ziel aber kaum erreichen, da die Befristungen und Bedingungen beliebig weit gefaßt werden können und die EntscheidungsträgerInnen indendisch sind.
§ 29
Bisher gültig
Personal
(3) Oberste Dienstbehörde ist der Minister für Wissenschaft und
Kunst.
(4) Dienstvorgesetzter der Präsidenten und Rektoren der
Hochschulen ist der Minister für Wissenschaft und Kunst. Diese
sind Dienstvorgesetzte der Bediensteten der Hochschulen. Sie üben
die Befugnis nach § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vom
24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) aus. Die Landesregierung kann
den Präsidenten und Rektoren durch Rechtsverordnung weitere
Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen.
Geplante Änderung
In § 29, Abs. 4, wird als Satz 5 angefügt:
Das Aufsichts- und Weisungsrecht der Präsidenten und Rektoren
schließt die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Organen der
Fachbereiche übertragenen Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ein.
Kommentar
Hiermit werden Kontroll- und Beanstandungsbefugnisse vom
Ministerium an die Präsidenten bzw. Rektoren übertragen. (In
Hessen gibt es da nur Männer, die weibliche Endung fehlt also mit
Bedacht!) Dadurch wird direkt in der Hochschule eine Instanz
geschaffen, die die Vorgaben des Ministeriums überwacht.
§ 57
Bisher gültig
Prüfungsordnungen
(2) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu
gestalten, daß die Hochschulabschlußprüfung grundsätzlich
innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach
ihrem Ablauf abgenommen werden kann.
Geplante Änderung
§ 57, Abs. 2, erhält folgende Fassung:
(2) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu
gestalten, daß die Hochschulabschlußprüfung grundsätzlich
innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach
ihrem Ablauf, abgenommen wird.
Kommentar
Das "wird" dient dazu, die Hochschulen zu verpflichten, sich an
die vom Ministerium vorgegebene Regelstudienzeit anzupassen.
StudentInnen müssen in dieser Frist ihr Studium abschließen. Die
bisherige Möglichkeit wird zur Pflicht.
Auch wenn die derzeitige hessische Wissenschaftsministerin Evelies
Mayer (SPD) Zwangsexmatrikulationen nach eigener Darstellung
ablehnt, diese Formulierung ist die Grundlage dafür. Nach unserer
Einschätzung eine Salami-Taktik: Erst wird die Sanktion
ermöglicht, dann eine Weile gewartet - und schließlich umgesetzt.
§ 59 I
Bisher gültig
§ 59 gibt es zur Zeit nicht.
Geplante Änderung
Als § 59 wird eingefügt:
Allgemeine Bestimmungen für Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen
(1) In den Allgemeinen Bestimmungen legt die Hochschule Grundsätze
fest, die für Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen
einheitlich gelten sollen. Hierzu gehören bei Prüfungsordnungen
insbesondere Regelungen über
- die Prüfungsorganisation in den Fachbereichen,
- die in Studienplänen vorzusehenden Erläuterungen über den Studienablauf,
- die Ausgestaltung der Lehrberichte,
- die Prüfungsberatung nach Überschreitung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen,
- die Nichtanrechnung von Prüfungen bei Meldung zur Prüfung spätestens zwei Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit (Freiversuch),
- die Ausgestaltung der bei Studienabbruch zu erteilenden Zeugnisse.
Kommentar
Hier soll gleich gemacht werden, was nicht gleich ist: Unterschiedliche Fachbereiche benötigen unterschiedliche Ordnungen. Fachbesonderheiten (wie ungewöhnliche Studienschwerpunkte, Nebenfachregelungen) oder auch spezielle Hochschulmodelle (wie Gesamthochschulen) gehen unter dieser Gleichmacherei verloren.
Kennen wir aus Darmstadt: Dort wurde eine allgemeine, weitgefaßte Prüfungsordnung erlassen. Aufgrund der liberalen Verwaltung funktioniert diese gut. Das könnte auch anders sein.
Wir sehen Probleme bei folgenden Punkten:
- Prüfungsorganisation und
Studienpläne: darunter fallen auch die verbindlichen Fristen für
Zwischen- und Abschlußprüfungen, wie sie schon das Eckwertepapier
gefordert hat. Die unterschiedlichen Arbeitsweisen und
Ausstattungen von Prüfungsämtern bleiben völlig unberücksichtigt.
- Lehrberichte: stellen nicht die
Qualität der Lehre dar. Vielmehr sollen darin statistische Angaben
stehen wie die Anzahl der StudentInnen, Studienzeiten und
Abschlüsse an einem Fachbereich sowie die Höhe der eingeworbenen
Drittmittel (Geld für Forschung aus der Wirtschaft oder von
Stiftungen). Diese Zahlen sind Grundlage für die bereits
eingeführte Mittelvergabe nach leistungsorientieren Kriterien.
- Prüfungsberatung: kennen wir aus
Berlin. Dort müssen alle StudentInnen zur Pflichtberatung, die
nicht rechtzeitig Zwischen- und Abschlußprüfungen ablegen. Wer
nicht hingeht, wird exmatrikuliert. Die Regelung bescherte den
Berliner Hochschulen Zehntausende zusätzliche Beratungsgespräche.
Nicht nur, daß Pflichtberatung die Kapazitäten sprengt; sie übt
auch Druck auf StudentInnen aus, die sich rechtfertigen müssen.
- Freiversuch heißt: Wer sich
besonders früh prüfen läßt und durchfällt, bekommt die Prüfung nicht angerechnet. Als besonders früh wertet das Ministerium die
Zeit bis zwei Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit - ein
Eingeständnis, daß sich innerhalb der Regelstudienzeit nicht
studieren läßt. Staatssekretär Kummer auf Nachfrage der Landes-
Asten-Konferenz: "Unter den gegenwärtigen Studienbedingungen traut
sich nur eine Minderheit zu, sich innerhalb der Regelstudienzeit
zur Prüfung zu melden. Auch für die beiden folgenden Semester
lohnt es sich also, einen Anreiz zu schaffen, sich zur Prüfung zu
melden." Wir halten das für eine Übergangslösung, bis das
Ministerium definiert, daß ein Studium nun innerhalb der Regelzeit
studierbar sei.
Der Freiversuch trägt dazu bei, StudentInnen möglichst schnell von
der Hochschule loszuwerden. Ob sie in der kurzen Zeit genügend
qualifiziert wurden, ist egal. Erste Erfahrungen zeigen, daß
PrüferInnen dazu neigen, Arbeiten von "Freiversuch"-KandidatInnen
wohlwollender zu korrigieren - und damit die restlichen benachteiligen.
Wer den Freiversuch nicht besteht,
wird sich in Kursen erneut vorbereiten müssen. Das dauert oft
mehrere Semester. Schließlich werden wohl früher oder später die
schnellen Freiversuch-Prüflinge als Beweis dafür gewertet, daß ein
Studiengang schnell studierbar ist. Unter dieser Prämisse lassen
sich dann Sanktionen einführen.
Prüfungen zu entschärfen, und damit einen Freiversuch unnötig zu
machen, scheint nicht in den MinisterInnen-Köpfe zu sein.
§ 59 II
Bisher gültig
§ 59 II gibt es zur Zeit nicht.
Geplante Änderung
Als § 59 II wird eingefügt:
(2) Allgemeine Bestimmungen können auch für
Zugangsvoraussetzungen, die Gebührenerhebung und die zu
erwerbenden Abschlüsse von weiterbildenden Studien erlassen
werden.
Kommentar
Die Zugangsvoraussetzungen, Gebühren und Abschlüsse beziehen sich auf
die weiterbildenden Studien. Weiterbildende Studien können
Aufbaustudiengänge und Graduiertenkollegs sein. Als Zugangsvoraussetzungen nennt das
Eckwertepapier beispielsweise
Studienzeit und Noten.
Gebühren sollten nicht neu geregelt, sondern
abgeschafft werden.
§ 64
Bisher gültig
Fachschaften
(1) Die Studenten eines Fachbereichs bilden die Fachschaft.
(2) Die Fachschaften sollen zur Förderung aller
Studienangelegenheiten beitragen.
Geplante Änderung
§ 64, Abs. 2, erhält folgende Fassung:
(2) Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen
Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studenten wahr;
sie führen Studienberatung durch und tragen zur Förderung aller
Studienangelegenheiten bei.
Kommentar
Die Interessenwahrnehmung der Fachschaften soll nicht über den
eigenen Tellerrand hinausgehen - fachlich und hochschulpolitisch, aber nicht allgemeinpolitisch. Die ASten fordern schon lange ein allgemeinpolitisches Mandat, um
zu gesellschaftlichen Themen Stellung nehmen zu können. Das neue
niedersächsische Hochschulgesetz hat das allgemeinpolitische
Mandat für ASten erlaubt.
Studienberatung durch Fachschaften? Es ist nicht einsichtig, daß
Fachschaften Studienberatung organisieren. Das ist Aufgabe der
Fachbereiche. Wenn Fachschaften dennoch (zusätzlich) beraten,
müssen sie dafür mit Hilfskraftmitteln bezahlt werden.
§ 65
Bisher gültig
Organe der Studentenschaft und der Fachschaften
(1) Organe der Studentenschaft sind
1. das Studentenparlament,
2. der Allgemeine Studentenausschuß,
3. der Ältestenrat.
(2) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
Geplante Änderung
Als § 64, Abs. 3, wird eingefügt:
(3) Die Fachschaftsräte können eine Fachschaftskonferenz bilden,
die zu fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten des Studiums
Stellung nimmt. Die Fachschaftskonferenz wählt zur Wahrnehmungihrer Angelegenheiten einen Sprecher und einen stellvertretenden
Sprecher.
In § 65, Abs. 1, wird als Nr. 4 angefügt:
4. die Fachschaftskonferenz.
In § 65, Abs. 2, wird als Satz 2 angefügt:
Die Satzung kann vorsehen, daß die Vertreter der Studenten im
Fachbereichsrat zugleich Mitglieder des Fachschaftsrates sind.
Kommentar
Viele ASten fürchten die Konkurrenz einer Fachschaftskonferenz
(FSK). Das ist nicht ganz unbegründet: Schließlich sucht Frau
Mayer den Dialog mit den Fachschaften und nicht mit den ASten.
Fachschaften hält die Ministerin für weniger kompetent, wie sie
vor der Presse verkündet hat.
Tatsächlich könnten ASten und Fachschaften gegeneinander
ausgespielt werden. In Marburg, wo es seit Jahren inoffiziell eine
FSK gibt, ist das nicht der Fall. Im Gegenteil sorgt hier die FSK
für Informationsfluß und gute Zusammenarbeit zwischen Fachschaften
und AStA.
HESSISCHES UNIVERSITÄTSGESETZ (HUG)
vom 6.6.1978 i.d.F. v. 28.10.1987
§ 16
Bisher gültig
Aufgaben des Senats
(2) Zu den Aufgaben des Senats gehören insbesondere:
[...] 6. Erlaß von Rahmenbestimmungen für Habilitationsordnungen,
Promotionsordnungen sowie für andere akademische Prüfungsordnungen
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses II bei Habilitations- und
Promotionsordnungen des Ständigen Ausschusses I bei anderen
akademischen Prüfungsordnungen.
(3) Der Konvent kann beschließen, daß der Senat über die
Rahmenbestimmungen nach Abs. 2 Nr. 6 hinaus gemeinsame
Bestimmungen für alle akademischen Prüfungsordnungen erläßt. Die
Anhörungspflicht nach Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
Geplante Änderung
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort "Rahmenbestimmungen" durch die Worte
"Allgemeine Bestimmungen" ersetzt. Abs. 3 wird gestrichen.
Kommentar
Vermutlich ist in dem Austausch dieser Worte kein tieferer Sinn zu
sehen. Er ist nichts anderes als eine verbale Angleichung.
Bisher gültig
§ 18 Aufgaben der Ständigen Ausschüsse
(1) Die Ständigen Ausschüsse beraten in ihrem Aufgabenbereich den
Präsidenten und entscheiden in den durch Gesetz oder Grundordnung
vorgesehenen Fällen.
(2) Zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten sind Ständige
Ausschüsse einzurichten:
[...] 3. Haushaltsangelegenheiten und den Hochschulentwicklungsplan
(Ständiger Ausschuß III); dazu gehören insbesondere
[...] d) Aufstellung und Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans
und der Ausstattungspläne nach § 24 des Hochschulgesetzes sowie
Stellungnahme zum Hochschulgesamtplan nach § 25 des
Hochschulgesetzes im Benehmen mit den Ständigen Ausschüssen I und
II.
Geplante Änderung
§ 18, Abs. 2 Nr. 3 d) erster Halbsatz, erhält folgende Fassung:
Zustimmung zu den Ausstattungs- und Strukturplänen.
Kommentar
Anpassung an den neuen § 24 des Hochschulgesetzes: Die
einzuführenden Ausstattungs- und Strukturpläne müssen
berücksichtigt werden.
§ 20
Bisher gültig
Die Fachbereiche: Organisation und Verwaltung
(4) Der Fachbereich verteilt ihm Rahmen der Ausstattungspläne die
ihm zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel und verwaltet die
ihm zugewiesenen Einrichtungen, insbesondere Arbeitsräume,
Bibliotheken, Werkstätten und Großgeräte. Dabei legt er fest, über
welche personellen und sächlichen Mittel die Professoren,
Arbeitsgruppen und Betriebseinheiten verfügen können. [...]
Geplante Änderung
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Abs. 4 wird das Wort "Ausstattungspläne" durch die Worte
"Ausstattungs- und Strukturpläne" ersetzt.
Kommentar
Anpassung an den neuen § 24 des Hochschulgesetzes: Die
einzuführenden Ausstattungs- und Strukturpläne müssen
berücksichtigt werden.
§ 22
Bisher gültig
Aufgaben der Fachbereiche
(5) Die Fachbereiche erlassen die akademischen Studien- und
Prüfungsordnungen. Sie führen regelmäßig Studienfachberatungen
durch.
(6) Die Fachbereiche sind dafür verantwortlich, daß die
Studienfachberatung und die in den Studienordnungen vorgesehenen
Lehrveranstaltungen in sachgerechter Reihenfolge durchgeführt
werden. Hierbei wirken alle Professoren und die anderen in der
Lehre selbsttätig Tätigen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zusammen.
Entstehen über die Verteilung und die Übernahme der
Studienfachberatung und der Lehrveranstaltungen
Meinungsverschiedenheiten, entscheidet der Fachbereich.
Geplante Änderung
§ 22, Abs. 6, wird gestrichen; Abs. 5, erhält folgende Fassung:
Die Fachbereiche erlassen die akademischen Studien- und
Prüfungsordnungen. Sie führen regelmäßig Studienfachberatungen
durch und sind dafür verantwortlich, daß die Studienfachberatungund die in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen
in sachgerechter Reihenfolge durchgeführt werden. Hierbei wirken
alle Professoren und die anderen in der Lehre selbständig tätigen
im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zusammen. [Letzter Satz gestrichen.]
Kommentar
Wenn es Probleme gibt, welche ProfessorInnen sich um bestimmte
Lehrveranstaltungen oder die Studienberatung kümmern sollen,
regeln das bisher die Fachbereiche, also die Fachbereichsräte
(Abs. 6). Dieser Abschnitt soll gestrichen werden: Künftig wird
das der Studienausschuß auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans
beschließen. Lehrende können so zu bestimmten Lehrveranstaltungen
und zur Studienberatung verpflichtet werden.
§ 23
Bisher gültig
Fachbereichsvorstand (Dekan)
(1) Fachbereichsvorstand ist der Dekan. Er ist Vorsitzender des
Fachbereichs und bereitet dessen Beschlüsse vor. Es vollzieht mit
Hilfe des Amtsvorgängers (Prodekan) und des Amtsnachfolgers
(Praedekan) die Beschlüsse des Fachbereichsrats und führt die
Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Ist eine
Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Fachbereichs fällt,
unaufschiebbar zu erledigen und kann der Fachbereichsrat trotz
ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann der Dekan
vorläufige Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des Fachbereichsrats
sind unverzüglich zu unterrichten. Der Prodekan ist erster, der
Preadekan zweiter allgemeiner Vertreter des Dekans. Der Dekan
entscheidet nach Maßgabe der Ausstattungspläne über die Verwendung
der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter
des Fachbereichs, soweit diese nicht einer Wissenschaftlichen oder
Technischen Betriebseinheit oder einer Arbeitsgruppe zugewiesen
sind.
Geplante Änderung
§ 23, Abs. 1, erhält folgende Fassung:
(1) Fachbereichsvorstand ist der Dekan. Er führt den Vorsitz im
Fachbereichsrat und vertritt den Fachbereich innerhalb der
Hochschule. Er führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener
Zuständigkeit. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend; an die Stelle des
Ministers für Wissenschaft und Kunst tritt der Präsident. Der
Prodekan ist erster, der Praedekan zweiter allgemeiner Vertreter
des Dekans. Der Dekan entscheidet nach Maßgabe der Ausstattungs-
und Strukturpläne über die Verwendung der wissenschaftlichen,
künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit
er diese nicht einer wissenschaftlichen oder technischen
Betriebseinheit oder einer Arbeitsgruppe zugewiesen hat.
Kommentar
Der Dekan bekommt die Vollmacht für alle nicht anderwertig zugewiesenen
Entscheidungen; insbesondere weist er nun die MitarbeiterInnen den
Betriebseinheiten und Arbeitsgruppen zu. Diese Kompetenzen hat
bisher der Fachbereichsrat.
Hiermit wird aus dem Dekan ein kleiner König, zumal der
Fachbereichsrat in seinen Kompetenzen beschnitten wird. Hinter der
Formulierung § 10 (2) verbergen sich die Kompetenzen der Präsidenten:
§ 10 Aufgaben des Universitätspräsidenten
(2) Der Präsident leitet die Verwaltung der Universität in eigener
Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die
keinem anderen Organ durch Gesetz, Grundordnung oder Satzung
zugewiesen sind. Ist eine Angelegenheit, für die eine andere
Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann
das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort
tätig werden, kann der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. Die
Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu
unterrichten. Erfüllt ein Organ die ihm obliegenden Pflichten
nicht, berichtet der Präsident hierüber unverzüglich dem Minister
für Wissenschaft und Kunst.
§ 23 II
Bisher gültig
(2) Der Dekan wird aus dem Kreis der im Fachbereichsrat
vertretenen Professoren vom Fachbereichsrat für mindestens ein
Jahr gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit,
können auch andere Professoren des Fachbereichs gewählt werden.
Die Wahl des Dekans bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats
auch der Mehrheit der ihm angehörenden Vertreter der Gruppen der
Professoren. Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nicht
zustande, genügt für die Wahl die Mehrheit der dem Fachbereichsrat
angehörenden Vertreter der Gruppe der Professoren.
Geplante Änderung
In Abs. 2 Satz l werden die Worte "ein Jahr" durch die Worte "drei Jahre" ersetzt.
Kommentar
Drei Jahre DekanIn - ProfessorInnen, die solange aus der Forschung aussteigen, um die Geschäfte des Fachbereichs zu führen, können leicht den Anschluß verlieren. Es ist zu befürchten, daß viele Profs dieses Amt nicht übernehmen wollen. Die wenigen werden zu BürokratInnen.
Wenn ein Fachbereich aus mehreren Instituten besteht, werden
Institute mit nur ein oder zwei Professuren kaum DekanInnen
stellen können.
§ 23 III
Bisher gültig
(3) Der Dekan wahrt die innere Ordnung des Fachbereichs. Er wirkt
darauf hin, daß die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs
ihre Pflichten, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpfichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. Der Dekan kann für
die Dauer seiner Amtszeit auf Antrag von seinen Lehr- und
Prüfungsverpflichtungen in angemessenem Umfang befreit werden.
Geplante Änderung
In Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
Die Vorsitzenden der Prüfungsämter und
-ausschüsse berichten dem Dekan zu Beginn des Semesters über den
Stand der Prüfungsverfahren. Der Dekan kann Fristen für die
Korrektur von Prüfungsarbeiten und Prüfungstermine
festsetzen,
wenn Verzögerungen des Prüfungsablaufs zu besorgen sind.
Kommentar
Die DekanInnen können Prüfungsfristen und -termine festlegen
- und damit nicht nur ProfessorInnen,
sondern auch StudentInnen reglementieren. Das Ministerium schafft
sich so AnsprechpartnerInnen an den Fachbereichen, die es unter
Druck setzen kann, wenn Fristen verstreichen.
ProfessorInnen sollten bei Prüfungs- und Korrekturverfahren nicht von dem
Dekan / der Dekanin kontrolliert werden, sondern von einem Gremium
mit studentischen VertreterInnen.
§ 24
Bisher gültig
Fachbereichsrat
(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten des
Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit gesetzlich bestimmt
ist. Die Zuständigkeit der Prüfungsämter und besonderen Ausschüsse
nach § 22 Abs. 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt.
§ 25 Fachbereichsausschüsse
(1) Der Fachbereichsrat kann zur Beratung und zur Vorbereitung von
Entscheidungen Fachbereichsausschüsse bilden. Er kann sie mit der
Erarbeitung von Empfehlungen und Beschlußvorlagen beauftragen. Der
Dekan ist Vorsitzender der Fachbereichsausschüsse. Er kann sich imVorsitz vertreten lassen.
Geplante Änderungen
§ 24, Abs. 1, erhält folgende Fassung:
(1) Der Fachbereichsrat beschließt über den Ausstattungs- und
Strukturplan, Studien- und Prüfungsordnungen und andere Satzungen
des Fachbereichs sowie in allen grundsätzlichen Angelegenheiten,
die nicht einen Einzelfall betreffen.
§ 25, Abs. 1, erhält folgenden Wortlaut:
(1) In jedem Fachbereich wird ein Studienausschuß eingerichtet.
Der Studienausschuß beschließt auf Vorschlag des Dekans über die
Planung und Durchführung des Studienangebots, die Verteilung der
Lehrveranstaltungen auf das Lehrpersonal des Fachbereichs sowie
die Wahrnehmung der Studienfachberatung, erstellt die Studienpläne
für die jeweiligen Studiengänge und den Lehrbericht des
Fachbereichs. Er erarbeitet Beschlußvorlagen für Studien- und
Prüfungsordnungen. Dem Studienausschuß gehören drei Professoren,
zwei Studenten und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an. Sie
werden von den Vertretern der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat
für die Dauer von mindestens zwei Jahren gewählt. Den Vorsitz im
Studienausschuß führt der Dekan mit Stimmrecht. Dem
Studienausschuß gehören die Mitglieder des Fachschaftsrats mit
beratender Stimme an.
Kommentar
Es werden wesentliche Kompetenzen, die bisher beim Fachbereichrat
liegen, dem neu einzurichtenden Studienausschuß übertragen. Der
gesamte Bereich der Lehre unterliegt der alleinigen
Beschlußfassung des Studienausschusses. Er kann mit diesen
Maßgaben u. a. Lehrende verpflichten, Veranstaltungen aus den
Pflichtbereichen der Studienordnungen auch gegen ihren Willen
abzuhalten. Auch das Erstellen der - in Zukunft für die Mittelzuweisung ausschlaggebenden - Lehrberichte ist Sache des Ausschusses.
Das Verhältnis der Ausschußmitglieder hinsichtlich der
Gruppenvertretung entspricht ungefähr dem des Fachbereichsrats.
Mit der Stimme der Dekanin oder des Dekans haben die
ProfessorInnen auch im Studienausschuß die absolute Mehrheit.
Diese Machtverlagerung bzw. -konzentration stärkt nicht den
studentischen Einfluß. Es dürfte allerdings in der Praxis davon
abhängen, ob die studentischen VertreterInnen ernsthaft in die
Entscheidungsfindung miteinbezogen werden, oder die
ProfessorInnengruppe einen Block bildet und die StudentInnen (bzw.
ggf. die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter)
ausgrenzt.
Außerdem entfällt die einzig rechtlich verankerte Möglichkeit, am Fachbereich
Lehr- und Studienangelegenheiten zu diskutieren, anstatt sie nur abzustimmen.
Das allgemeine Antragsrecht des Dekans / der Dekanin stellt eine weitere Verschlechterung der studentischen Mitbestimmung dar.
Auch in Fachbereichen, in denen die Meinung der StudentInnen etwas
zählt, müssen sie sowohl überzeugungsstark sein, als auch ein
Mindestmaß an persönlicher Achtung genießen. Unter Umständen kann
ihr Einfluß in diesem kleinen Gremium größer sein. Einzelne
Konflikte können sich jedoch hier nachhaltiger auswirken als im
großen Fachbereichsrat. Das wiederum könnte dazu führen, daß
StudentInnen doch ausgegrenzt werden.
§ 25 II
Bisher gültig
(2) Die Ausschüsse bestehen aus Vertretern der Professoren, der
Studenten, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der sonstigen
Mitarbeiter des Fachbereichs, die jeweils von den Vertretern
dieser Gruppe im Fachbereichsrat nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem einheitlichen Verfahren (Gesamtwahl)
gewählt oder ernannt werden (§ 19, Abs. 3). Die Mitglieder eines
Ausschusses müssen, mit Ausnahme des Dekans, nicht Mitglieder des
Fachbereichsrats sein. Werden Ausschüsse gebildet, setzen sie sich nach ihren jeweiligen
Funktionen wie folgt zusammen:
1. der Ausschuß für Lehr- und Studienangelegenheiten besteht neben
dem Dekan aus Vertretern der Professoren, der Studenten und der
wissenschaftlichen Mitarbeiter im Verhältnis 4:3:2;
2. der Ausschuß für Forschungsangelegenheiten besteht neben dem
Dekan aus Vertretern der Professoren, der Studenten und der
wissenschaftlichen und der sonstigen Mitarbeiter im Verhältnis
4:1:2:1;
3. der Ausschuß für Haushaltsangelegenheiten besteht neben dem
Dekan aus Vertretern der Professoren, der Studenten und der
wissenschaftlichen und der sonstigen Mitarbeiter im Verhältnis
4:1:2:1.
(3) Der Fachbereichsrat kann weitere Ausschüsse bilden und nähere
Regelungen treffen, insbesondere darüber, daß die Mitglieder der
Ausschüsse verschiedenen Fachgebieten angehören müssen.
Geplante Änderungen
§ 25, Abs. 2, erhält folgenden Wortlaut:
(2) Der Fachbereichsrat kann zur Beratung und zur Vorbereitung von
Entscheidungen weitere Ausschüsse bilden. Ihnen müssen Vertreter
aller Gruppen angehören.
Kommentar
Bisher sind weitere Ausschüsse und vor allem: deren
Zusammensetzung genau festgeschrieben. Falls es künftig weitere
Ausschüsse gibt, ist unklar, in welchem Maße StudentInnen daran
beteiligt werden. Die studentsische Mitarbeit bleibt dem Good-Will
des Fachbereichs überlassen. Das Ministerium zieht sich aus der
Verantwortung zurück.
§ 42
Bisher gültig
Habilitation
(1) Die Habilitation ist ein Nachweis qualifizierter Befähigung zu
selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre.
(2) Die Habilitation wird auf Grund eines Habilitationsverfahrens
von dem zuständigen Fachbereich anerkannt. Statt einer
Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen
angenommen werden. Für die Beschußfassung des Fachbereichsrats
gilt § 22, Abs. 3, Satz 2 und 3.
Geplante Änderung
In § 42, Abs. 2, wird als Satz 2 eingefügt:
Die Befähigung in der Lehre wird durch Gutachten zur didaktischen
Qualität der Lehrveranstaltungen, die Befähigung in der Forschung
durch die Habilitationsschrift festgestellt.
Kommentar
Vermutlich ist dies ein Punkt, der StudentInnen-Interessen sehr
entgegen kommt. Leider ist aber nicht weiter geregelt, welche
Kriterien der Didaktik in dem Gutachten eine Rolle spielen oder
wer das Gutachten schreibt. Wer sollte die Didaktik besser
beurteilen können als StudentInnen? Die didaktische Ausbildung muß
mehr sein als ein dreitägiger Volkshochschulkurs; sie muß fester
Bestandteil der Ausbildung / Qualifikation werden.
Man wird diese schwammige Formulierung des Gesetzentwurfs in alle
Richtungen auslegen können.
§ 42 V
Bisher gültig
5. Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann Privatdozenten
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre auf
Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die
Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen. § 14, Abs. 4,
Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes gilt entsprechend.
Geplante Änderung
§ 42, Abs. 5, wird folgender Satz angefügt:
Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnis zur
Verleihung dem Präsidenten übertragen.
Kommentar
Eine Verlagerung von Arbeit.
HESSISCHES FACHHOCHSCHULGESETZ
(HFH) vom 6.6.1978 i.d.F. v. 26.6.1990
Zum Fachhochschulgesetz fehlen uns leider derzeit die nötigen Gesetzestexte.
Geplante Änderungen
§ 17, Nr. 1, wird als Halbsatz 2 angefügt:
Erlaß der Allgemeinen Bestimmungen für die Prüfungsordnungen.
In § 17, Nr. 6, werden die Worte: "und der Ausstattungspläne"
durch die Worte: "sowie der Ausstattungs- und Strukturpläne"
ersetzt.
§ 20, Abs. 1, Satz 4, erhält folgende Fassung:
§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend; an die Stelle des Ministers für
Wissenschaft und Kunst tritt der Rektor.
bay, 15.3.1999, URL www.michael-bayer.de