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Regelungen zur "Studentenschaft" im Niedersächsischen Hochschulgesetz

zuletzt geändert am 8. Dezember 1993 (Nieders. GVBl. S. 618).

§ 44 Studentenschaft

(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule.

(2) Die Studentenschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie steht unter der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule; § 79 gilt entsprechend.

(3) Die Studentenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung und Weiterentwicklung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studentenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmaßigen Befugnisse und die Wahrnehmung studentischer Interessen,

2. die Förderung der politischen Bildung sowie der geistigen und musischen Interessen ihrer Mitglieder,

3. die Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange,

4. die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe, unbeschadet der Zuständigkeit der Studentenwerke,

5. die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,

6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.

Die Studentenschaft kann auch zu allen Fragen Stellung nehmen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Sie unterrichtet die Hochschule und die Öffentlichkeit über ihre Arbeit.

(4) Die Studierenden eines Fachbereichs bilden die Fachschaft. Aufgabe der Fachschaft ist es insbesondere, fachliche Belange zu vertreten und zur Förderung der Studienangelegenheiten des Fachs beizutragen.

(5) Die Studentenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

1. die Wahlgrundsätze, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Beschlußfassung der Organe der Studentenschaft,

2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studentenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,

3. die Bekanntgabe der Beschlüsse.

Für die Wahlen zu den unmittelbar zu wählenden Organen der Studentenschaft sowie für die für die Rechtstellung und Beschlußfassung der Organe der Studentenschaft gelten § 39, Abs. 5 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 sowie § 42 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(6) Die Ordnungen der Studentenschaft sowie deren Anderungen beschließt das Studentenparlament; die Satzung der Studentenschaft sowie deren Änderungen werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Die Ordnungen und die Satzung bedürfen der Genehmigung der Leitung der Hochschule. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die Ordnungen und die Satzung sind hochschulöffentlich bekanntzumachen.

(7) Die Wahlleitung für die unmittelbaren Wahlen zu den Organen der Studentenschaft nimmt die Kanzlerin oder der Kanzler wahr; die Kosten der Wahl trägt das Land. Das Nähere regelt eine vom Studentenparlament zu beschließende Wahlordnung.

§ 45 Organe der Studentenschaft

(1) Organe der Studentenschaft sind das Studentenparlament und der Allgemeine Studentenausschuß sowie die Fachschaftsorgane nach Maßgabe der Satzung. Für die Erledigung der örtlichen Angelegenheiten der Abteilung Vechta der Universität Osnabrück ist ein eigenes Organ vorzusehen. Die Satzung der Studentenschaft kann weitere Organe vorsehen.

(2) Verbindliche Beschlüsse können nur von solchen Organen gefaßt werden, die aus einer Wahl hervorgegangen sind.

(3) Der Allgemeine Studentenausschuß vertritt die Studentenschaft. Das Recht zur Vertretung ist auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentenschaft ( § 44 Abs. 3) beschränkt. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses gemeinschaftlich abgegeben werden. Soll durch sie die Studentenschaft verpflichtet werden, so bedürfen sie der Schriftform.

(4) Die Satzung der Studentenschaft kann an Stelle der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Organe andere Organe mit einer von Absatz 3 abweichenden Aufgabenverteilung vorsehen; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 46 Finanzwesen der Studentenschaft

(1) Die Studierenden haben zur Erfullüung der Aufgaben der Studentenschaft Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden auf Grund einer Beitragsordnung erhoben, die das Studentenparlament beschließt; in ihr ist insbesondere die Beitragshöhe zu regeln. Die Beiträge sind fur alle Studierenden einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen und so zu bemessen, daß die Erfüllung der in § 44 Abs. 3 genannten Aufgaben der Studentenschaft gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berucksichtigt werden.

(2) Die Hochschule erhebt die Beiträge für die Studentenschaft von den Studierenden, ohne gegenüber der Studentenschaft eine Erstattung anteiliger Verwaltungskosten geltend zu machen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Das Ministerium kann anordnen, daß die Hochschule die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht nach Maßgabe der Beitragsordnung für das jeweilige Semester abhängig macht. Der Anspruch auf die Beiträge verjährt in drei Jahren.

(3) Nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gibt sich die Studentenschaft eine Finanzordnung; sie wird vom Studentenparlament beschlossen. In der Finanzordnung sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung durch die Studentenschaft zu regeln; die Finanzordnung kann vorsehen, daß der Haushaltsplan jeweils für ein Semester festgelegt wird. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen, insbesondere der Fachschaften an Orten außerhalb des Sitzes der Hochschule, angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung wird die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft im Auftrage des Landesrechnungshofs durch die fur die Hochschule zustandige Vorprufungsstelle ( § 100 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) in der Regel jährlich mindestens einmal geprüft. Für diese Prüfung gelten die §§ 89 bis 96 und 98 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnunq entsprechend.

(4) Das Studentenparlament bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über den Haushaltsplan und über die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses sowie zu seiner näheren Unterrichtung über den Haushaltsvollzug einen Haushaltsausschuß. Der Ausschuß besteht aus sieben Mitgliedern des Studentenparlaments, die nicht dem Allgemeinen Studentenausschuß angehoren dürfen. Das Studentenparlament wählt den Ausschuß in seiner konstituierenden Sitzung für die Dauer seiner Wahlperiode; § 42 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Ausschusses ist dieser unverzüglich einzuberufen; bei Beschlußunfahigkeit gilt § 85 Abs. 2 entsprechend. Den Mitgliedern des Ausschusses ist jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung und Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben Die Empfehlungen des Ausschusses sind unverzüglich hochschulöffentlich bekanntzugeben; dasselbe gilt für Minderheitenvorschlage, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses die Bekanntgabe verlangen.

(5) Verstößt die Studentenschaft in ihrer Haushalts- und Wirtschaftsfuhrung in erheblichem Maße gegen

1. die für sie geltende Finanzordnung (Absatz 3 Satz 1 und 2) oder

2. eine Vorschrift der § 105 bis 112 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung,

so erläßt die Leitung der Hochschule eine Verfügungssperre über das Vermögen der Studentenschaft. In begründeten Fällen kann sie jeweils Teile des Vermögens zur Erfüllung gesetzmäßiger Aufgaben freigeben. Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des jeweiligen Allgemeinen Studentenausschusses außer Kraft.

(6) Die Studentenschaft hat ein eigenes Vermögen. Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur dieses Vermögen.


bay, 15.3.1999, URL www.michael-bayer.de