Der Bund weist darauf hin, daß er seit 1977 seinen Anteil an den
Bildungsausgaben im Hochschulbereich -- ebenso wie die Länder -- bis 1991 mehr als verdoppelt hat. Darin kommt u.a. das erhöhte Engagement des Bundes im Hochschulbereich durch mehrere Sonderprogramme zum Ausdruck, die er zur Verbesserung der Lage der Hochschulen angeregt und mit den Ländern durchgesetzt hat.
Dabei handelt es sich um die Vereinbarungen
- über ein gemeinsames Hochschulsonderprogramm (I) vom 10.3.1989,
- über die gemeinsame Förderung von Graduiertenkollegs vom 21.12.1989,
- zum Studentenwohnraumbau vom 21.12.1989 und 13.8./8.11.1990,
- über ein gemeinsames Hochschulsonderprogramm (II) in Verbindung mit einer Vereinbarung über die Entlastung der Länder auf dem Gebiet der Forschungsförderung vom 2.10.1990 und
- über ein gemeinsames Erneuerungsprogramm für Hochschule und Forschung in den neuen Ländern vom 11.7.1991, revidiert am 9.7.1992.
Die genannten Vereinbarungen umfassen ein Gesamtvolumen an zusätzlich
bereitgestellten Bundesmitteln in Höhe von ca. 6 Mrd. DM. Darüber hinaus hat der Bund den gestiegenen Bildungsausgaben der Länder in der Vergangenheit insbesondere durch eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer Rechnung getragen.
Mit dem Föderalen Konsolidierungsprogramm ist eine klare Finanzverteilung zwischen den neuen Ländern, alten Ländern und dem Bund vereinbart. Vor dem Hintergrund der schwierigen ökonomischen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen ist die Finanzierung des Hochschul- und Forschungssystems in absehbarer Zeit nicht durch eine weitere Änderung der Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern zu erreichen. Nach Verabschiedung des Föderalen Konsolidierungsprogramms, das für den mittelfristigen Zeitraum eine Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen darstellt, kommen aus der Sicht
des Bundes Abweichungen von den darin enthaltenen Grundannahmen und
Vereinbarungen nicht in Betracht. Dies gilt auch für die auf einen
Sonderfinanzausgleich hinauslaufenden Forderungen der Länder. Der Bund lehnt deshalb Änderungen geltender Finanzierungsschlüssel bei gemeinschaftlich finanzierten Aufgaben ab.
Auf dem Hintergrund der insgesamt hohen Belastung der öffentlichen Haushalte und des äußerst knappen Finanzrahmens müssen auch in den Aufgabenbereichen Bildung und Forschung ständig Prioritäten überprüft und neu gesetzt werden.
Bund und Länder werden sich bemühen, für die Lehr- und
Forschungskapazitäten ein Höchstmaß an Effizienz der Mittelverwendung zu erreichen und ggf. durch Ressourcenverlagerungen finanzielle Handlungsspielräume zu schaffen.
Der Bund wird prüfen, ob er unter Berücksichtigung der zunehmend schlechter gewordenen wirtschaftlichen Lage und der von ihm übernommenen Lasten zur Finanzierung der deutschen Einheit, der daraus resultierenden erheblichen Einschränkung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit sowie unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Finanzierungskompetenzen zusätzliche Ressourcen für gemeinsam finanzierte Maßnahmen in den oben genannten Bereichen bereitstellen kann. Er wird sich nur nach Maßgabe seiner Haushaltskraft an zusätzlichen finanziellen Lasten beteiligen können.]